Aufbewahrungsfristen Der Unternehmer muss ein Doppel der von ihm ausgestellten Rechnung zehn Jahre (in lesbarer Form) aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt ist. Grundsätzlich sind alle Ein- und Ausgangsrechnungen im Inland aufzubewahren. Handelt es sich um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung gewährleitet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahren.
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